Umsatzsteuerliche Organschaft

Das Wesen der umsatzsteuerlichen Organschaft liegt darin, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb des Organkreises als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln und damit einhergehend ohne Umsatzsteuer abzurechnen sind. Im Gegensatz zur körperschaftsteuerlichen bzw. gewerbesteuerlichen Organschaft müssen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft die nachfolgenden drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  • Finanzielle Eingliederung
  • Wirtschaftliche Eingliederung
  • Organisatorische Eingliederung

Die umsatzsteuerliche Organschaft entsteht nicht auf Antrag oder aufgrund der Eintragung ins Handelsregister, sondern ab dem Zeitpunkt in dem die vorgenannten drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

In der Praxis kommt es innerhalb größerer Konzernstrukturen oft zu Problemen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen Eingliederung. Darüberüber hinaus herrscht oft eine gewisse Rechtsunsicherheit hinschtlich des Fortbestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach aktueller BFH-Rechtsprechung kann eine Personenhandelsgesellschaft mit einer "kapitalistischen Struktur" Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organträger Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft auch Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers nicht finanziell eingegliedert sind.

Der BFH stellt mit seinem Vorlagebeschluss die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze innerhalb der Organschaft in Frage. Dies führt zu erheblichen Risiken für Unternehmen ohne Recht auf Vorsteuerabzug. Dabei neigt der BFH eindeutig zur Steuerbarkeit der Innenumsätze innerhalb der Organschaft.