ATAD

Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2019 die  Richtlinie EU 2016/1164 vom 12. Juli 2016 "Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts" (ATAD = Anti-Tax-Avoidance -Directive) richtlinienkonform in nationales Recht umzusetzen. Damit einhergehend kommt es zur Verschärfungen z.B. im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung.

Unabhängig von der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie in nationales Recht ist zu beachten, das der Aktivitätsvorbehalt gem. § 8 Abs. 2 AStG beim EU-Austritt des Vereinigten Königreichs  (Brexit Artikel 50 EUV) für im Vereinigten Königreich ansässige Tochtergesellschaften, grundsätzlich ab dem 29. März 2019 nicht mehr anzuwenden ist.

Siehe ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) vom 25. Juni 2021.