Umsatzsteuerliche Organschaft

Das Wesen der umsatzsteuerlichen Organschaft liegt darin, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb des Organkreises als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln und damit einhergehend ohne Umsatzsteuer abzurechnen sind. Im Gegensatz zur körperschaftsteuerlichen bzw. gewerbesteuerlichen Organschaft müssen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft die nachfolgenden drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  • Finanzielle Eingliederung
  • Wirtschaftliche Eingliederung
  • Organisatorische Eingliederung

Die umsatzsteuerliche Organschaft entsteht nicht auf Antrag oder aufgrund der Eintragung ins Handelsregister, sondern ab dem Zeitpunkt in dem die vorgenannten drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

In der Praxis kommt es innerhalb größerer Konzernstrukturen oft zu Problemen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen Eingliederung. Darüberüber hinaus herrscht oft eine gewisse Rechtsunsicherheit hinschtlich des Fortbestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach der EUGH- und BFH-Rechtsprechung kann auch einer Personengesellschaft finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingeglieder sein. Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Urteil die wirtschaftliche Eingliederung verneint, da die vom OT an die OG erbrachten Leistungen unentgeltlich bzw. diese Leistungen nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt.