Ist § 50d Abs. 3 EStG n.F. nur noch auf DBA-Fälle anwendbar?

Hat der deutsche Gesetzgeber den Bogen mit der Missbrauchsvermeidungsnorm § 50d Abs. 3 EStG hinsichtlich der Erstattung und Freistellung von der deutschen Abzugsteuer bei Gewinnausschüttungen an eine in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft in Bezug auf die Mutter-Tochterrichtlinie § 43b EStG überzogen? Das Finanzgericht Köln hat mit dem Beschluss vom 17.05.2017 entsprechende Bedenken hinsichtlich der Europarechtswidrigkeit insbesondere hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 49 AEUV geäußert und dem EUGH ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuch vorgelegt (Aktenzeichen C-440/17). Es bleibt abzuwarten wie sich der EUGH zu der Frage positionieren wird.

Nun wurden im Rahmen des Abzugstseuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2.6.2021 entsprechende Anpassungen in § 50d Abs. 3 EStG vorgenommen und weitere Verschärfungen insbesondere in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen gem. §§ 45bff. EStG als Reaktion auf Cum-EX-Geschäfte eingeführt.