Betriebsstätte im Zuge der Digitalisierung

Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen bzw. Anlagen habe alle gemeinsam, dass diese auch ohne Personal die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllen.

  • Wind- und Solarkraftanlagen, 
  • Serverbetriebsstätte,
  • Pipelines, 
  • Kabelnetze,
  • Lärmmessstation eines Flughafens.

Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen die Privatwohnung des Geschäftsführers oder des Vorstandes zu einer Betriebsstätte (Stätte der Geschäftleitung) z.B. im anderen Staat führen.

Nach der Empfehlung des Aktionspunkts 7 des G20/BEPS-Projekts soll der Betriebsstättenbegriff aktualisiert werden, so dass z.B. das Auslieferungslager als Betriebsstätte eingestuft wird.